Von der Grundstücksteilung bis zum fertigen Gebäude, von der Sanierung über den Zubau bis hin zu Geländeveränderungen: in all diesen Angelegenheiten stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unserer Bauabteilung zur Verfügung. Wichtig ist, dass Sie Kontakt aufnehmen, bevor Sie ein Projekt starten oder ein Grundstück kaufen. Schließlich gilt es nicht nur die Bestimmungen der NÖ Bauordnung einzuhalten, sondern auch die des örtlichen Raumordnungsprogramms (Bebauungsplan und Flächenwidmungsplan) sowie die Verordnungen der Marktgemeinde Eichgraben.
Die Parteienverkehrszeiten in der Bauabteilung sind:
Montag, Donnerstag, Freitag von 08:00-12:00 Uhr
Dienstag von 08:00-12:00 und von 16:00-19:00 Uhr
Am Mittwoch ist kein Parteienverkehr.
Aufgrund der hohen Zahl an Bauangelegenheiten weisen wir darauf hin, dass eine Terminvereinbarung (telefonisch oder per Email unter bauabteilung@eichgraben.at) unbedingt notwendig ist.
Es kann sonst zu langen Wartezeiten kommen.
Aufschließungsabgabe gem. § 38 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)
Die Aufschließungsabgabe wird fällig, wenn ein Grundstück im Bauland mittels Bescheid zum Bauplatz erklärt wird.
Die Aufschließungsabgabe wird auch bei erstmaliger Errichtung eines Gebäudes auf einem bestehenden Bauplatz (für welchen noch keine Aufschließungsabgabe entrichtet wurde) fällig.
Diese setzt sich aus der Berechnungslänge multipliziert mit dem Bauklassenkoeffizient und multipliziert mit dem Einheitssatz der Marktgemeinde Eichgraben zusammen.
Die Berechnungslänge wird in der Weise ermittelt, dass die Quadratwurzel aus der Bauplatzfläche (= gesamtes Grundstück im Bauland oder nur der Teil der tatsächlich zum Bauplatz erklärt wurde) gezogen wird.
Die Bauklassen geben an, wie hoch Gebäude maximal in einem bestimmten Gebiet sein dürfen. Dies ist im Bebauungsplan der Marktgemeinde Eichgraben festgelegt.
Der Einheitssatz, welcher vom Gemeinderat der Marktgemeinde Eichgraben festgesetzt wurde, beträgt derzeit € 850,-.
Beispiel: Auf einer unbebauten Liegenschaft mit einem Gesamtausmaß von 1.000 m² soll ein neues Gebäude errichtet werden.
Hierzu muss im ersten Schritt das Grundstück zu einem Bauplatz erklärt werden.
Berechnung der Aufschließungsabgabe:
Berechnungslänge = 31,6227 (Quadratwurzel aus der Bauplatzfläche von 1.000 m²)
Bauklassenkoeffizient = 1,25 (Bauklasse I,II – max. 8,00 m mittlere Gebäudehöhe)
Einheitssatz = € 850,-
Aufschließungsabgabe = 31,6227 (Berechnungslänge) × 1,25 (Bauklassenkoeffizient) × 850,- (Einheitssatz) = € 33.599,12
Ergänzungsabgabe gem. § 39 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)
Wenn bereits eine Aufschließungsabgabe für einen bestehenden Bauplatz entrichtet wurde, sich nun aber das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert, so ist eine Ergänzungsabgabe gem. § 39 Abs. 1 NÖ BO 2014 vorzuschreiben.
Es wird hierbei die Abgabe mit der Berechnungslänge und dem Bauklassenkoeffizient vor den Änderungen der Grundstücksgrenzen, sowie die Abgabe mit der Berechnungslänge und dem Bauklassenkoeffizient nach den Änderungen berechnet. Der Differenzbetrag dieser beiden Summen ist jener, welcher danach einmalig mittels Bescheid vorgeschrieben wird.
Der Einheitssatz, welcher vom Gemeinderat der Marktgemeinde Eichgraben festgesetzt wurde, beträgt derzeit € 850,-.
Beispiel: Beim oben angeführten Beispiel wird ein unbebautes Nachbargrundstück im Ausmaß von 1.000 m² angekauft und mit der bestehenden Liegenschaft vereint. Dadurch vergrößert sich der Bauplatz auf insgesamt 2.000 m².
Berechnung der Ergänzungsabgabe: € 47.516,38 (Aufschließungsabgabe für 2000 m²) minus
€ 33.599,12 (Abgabe für 1000 m²) = Differenz € 13.917,26
Eine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben, wenn eine Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes rechtskräftig erteilt wird und eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben und bei der Berechnung kein oder ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient angewendet wurde als jener, der der im Bebauungsplan nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht.